Grundsätzlich bewirkt die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe nicht automatisch die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft. Sofern in diesen Fällen nicht eine Vereinbarung über die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft getroffen wird, besteht diese weiterhin fort.
Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft im Einvernehmen
Voraussetzung für die Aufhebung ist das Einvernehmen beider Partner. Dieses kann beispielsweise im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung) getroffen werden.
Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft im Aufteilungsverfahren
Kommt keine Einigung zwischen den Partnern zustande, so kann die Aufhebung nur im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach einer „streitigen Scheidung“ erfolgen. Die Einleitung des Aufteilungsverfahrens muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgen.
Im Zuge des Aufteilungsverfahrens kann durch Entscheidung des Gerichts das Wohnungseigentumsobjekt einem der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner in das alleinige Eigentum übertragen werden, wenn dieser auf die Wohnung dringend angewiesen ist. In solch einem Fall muss der andere Ehepartner bzw. eingetragene Ehepartner dem anderen Teil eine Ausgleichszahlung leisten.