Bei einer Vorsorgewohnung wird die Eigentumswohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern mit der Zielsetzung erworben, durch Mieteinnahmen und Steigerung des Wohnungswerts das eingesetzte Kapital zu vermehren. Dadurch besteht die Möglichkeit, anfängliche Verluste aus einer Immobilie, wegen teilweiser Fremdfinanzierung, steuerlich zu nutzen. Überdies können langfristig erzielbare Überschüsse aus der Vermietung einen nicht unwesentlichen Beitrag zur privaten Altersversorge darstellen.
Bei Immobilien im Privatvermögen wird das steuerliche Ergebnis in Form einer „Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung“ ermittelt. Den Mieterträgen werden die laufenden Ausgaben und die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) gegenübergestellt.
Bei der Vermietung von Vorsorgewohnungen entstehen insbesondere in den Anfangsjahren durch die beabsichtigte Fremdfinanzierung steuerliche Verluste, wodurch die Frage aufgeworfen wird, ob die Vermietungstätigkeit insgesamt eine Einkunftsquelle darstellt oder ob der Wille, Überschüsse zu erzielen fehlt, und daher Liebhaberei anzunehmen ist. Festzuhalten ist, dass es sich bei der Vermietung von Eigentumswohnungen unabhängig von der Anzahl um eine „kleine Vermietung“ im Sinne der Liebhabereiverordnung handelt, und somit als Beobachtungszeitraum grundsätzlich 20 Jahre bis zur Erzielung eines Totalüberschusses einzuhalten sind. Dieser Zeitraum verlängert sich für Anlaufverluste um maximal drei Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.