Im Rahmen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 – besser bekannt als „Sparpaket“ – wurde per 1.4.2012 die sogenannte Immobilienertragssteuer (ImmoESt) eingeführt. Seitdem unterliegen grundsätzlich alle Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken einem festen Sondersteuersatz. Dieser beträgt seit 1.1.2016 30%. Bemessungsgrundlage der ImmoESt ist der Veräußerungsgewinn – also die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ist folgendes zu unterscheiden: Bei Grundstücken des Altvermögens (angeschafft vor dem 1.4.2002) werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Es werden daher nur 14% des Veräußerungserlöses mit 30% ImmoESt versteuert, was eine effektive Steuerbelastung von 4,2% ergibt. Wurde ein Grundstück des Altvermögens jedoch nach dem 31.12.1987 erstmalig in Bauland umgewidmet, sind die Anschaffungskosten wiederum pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzen. Der Steuersatz beträgt daher 30% von 60% des Erlöses – also eine effektive Steuerbelastung von 18%. Bei Grundstücken des Neuvermögens (angeschafft nach dem 1.4.2002) werden die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen. Außerdem sieht das Gesetz Befreiungsbestimmungen, etwa für Gebäude, die selbst bewohnt bzw. selbst errichtet wurden, vor.