Die Partner einer Eigentümerpartnerschaft haften gem. § 3 Abs 4 WEG nach außen hin für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand.
Dies bedeutet, dass jeder Partner zur Gänze zur Bezahlung der Verbindlichkeit herangezogen werden kann. Jeder Partner einer Eigentümerpartnerschaft kann von der Eigentümergemeinschaft zur Begleichung der laufenden Betriebskosten zur Gänze herangezogen werden.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, im Innenverhältnis eine Vereinbarung zu treffen. Zwecks Beweisgründen ist die Festsetzung einer schriftlichen Vereinbarung ratsam. Sofern keine Vereinbarung im Innenverhältnis zustande kommt, haftet jeder Partner zur Hälfte für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
Besonders für Lebensgefährten, die je zur Hälfte als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen werden, ist es ratsam, eine Regelung für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu treffen.
Sofern Lebensgefährten keine vertragliche Vereinbarung treffen, bleiben sie auch nach Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft Partner der Eigentümerpartnerschaft. In diesem Fall kann die Auflösung nur im gerichtlichen Wege über eine Teilungsklage durchgesetzt werden. Dies kann zu kostspieligen und langwierigen Gerichtsverfahren führen.