Zwei befreundete Paare kaufen gemeinsam ein Doppelhaus. Als sich ein Paar dazu entscheidet, eine Weltreise zu machen, vermietet es seine Haushälfte in der Zwischenzeit weiter. Das zweite Paar stellt daraufhin die Forderung, dies zu unterlassen, da Ihnen ja auch die Hälfte des Hauses gehört und sie keine Fremden im Haus haben wollen. Haben sie rechtlich einen Anspruch darauf?

Im österreichischen Recht gibt es zwei Formen von gemeinschaftlichem Eigentum an Liegenschaften, die zum Teil wesentliche Unterschiede mit sich bringen:

Das ideelle Miteigentum bezeichnet den prozentuellen Anteil an einer Liegenschaft, wobei sämtliche Teile der Liegenschaft allen Miteigentümern gemeinsam gehören. Die ideelle Miteigentümergemeinschaft entscheidet nach Mehr- oder Einstimmigkeitsprinzip über die Bewirtschaftung der Liegenschaft.

Die Sonderform des Wohnungseigentums wurde für eine konkrete Aufteilung von Wohneinheiten im selben Gebäude geschaffen. Wie beim Miteigentum hat der Wohnungseigentümer einen ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, allerdings verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über eine räumlich bestimmte Einheit im Wohngebäude. Wesentlicher Vorteil des Wohnungseigentums ist, dass der Wohnungseigentümer über seinen Anteil allein verfügen kann und diesen z.B. auch verkaufen oder vermieten kann, ohne die übrigen Wohnungseigentümer zu verständigen.