Eltern übergeben oft ihre Eigentumswohnung an ihre Kinder, behalten sich jedoch gleichzeitig das Fruchtgenussrecht vor. Was bedeutet das?

 

Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem Gehört, selbst ohne Einschränkungen zu benützen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtnießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigenen Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt.

 

Zu beachten ist, dass die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit seinem Ableben nicht erlöschen und den Eigentümer (Übernehmer) somit weiter daran binden. Es wird daher empfohlen, hierfür einschränkende Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer zu treffen, wie zum Beispiel, dass der Fruchtnießer keine Mietverträge auf unbestimmte Zeit, sondern nur mit begrenzter Dauer abschließen darf. Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objektes wird sich der Übergeber das Fruchtgenussrecht vorbehalten, wenn ihm die Mieteinnahmen weiterhin zustehen sollen.

 

Bei der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ergeben sich hierbei steuerliche Auswirkungen. Daher bedarf eine solche Vereinbarung einer vorherigen umfassenden Besprechung, um bereits im Vorfeld für beide Vertragspartner das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.