Der Vermieter darf bei Vertragsabschluss vom Mieter eine Kaution zur Sicherstellung des Mietzinses und zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Rückstellung des Mietobjekts bei Vertragsende verlangen. Die Höhe der Kaution ist nicht gesetzlich geregelt; sie darf aber nach ständiger Rechtsprechung im Vollanwendungsbereich sechs Bruttomonatsmieten nicht überschreiten.
Die Kaution ist fruchtbringend (marktüblich) auf einem Sparbuch zu veranlagen und muss vom Vermögen der Vermieter abgegrenzt sein, damit bei dessen (theoretischer) Insolvenz eine Absonderung möglich ist à Tipp: Kautionskonto – Die meisten Banken bieten keine analogen Sparbücher mehr an. Deswegen empfiehlt es sich ein sog. Kautionskonto zu eröffnen auf dem alle Kautionen eines Mietshauses verwahrt werden.
Nach dem Ende des Mietvertrages hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis notwendig ist. Das Ansparen der Kaution stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darf, dh es wird durch das Einheben einer Kaution keine Umsatzsteuer fällig.
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